Einzelländer-Vertiefungsartikel mit Checkliste

Genehmigungsfreistellung in NRW nach § 63 BauO NRW: Voraussetzungen, Frist und Ablauf

Wer in Nordrhein-Westfalen ein Wohngebäude oder ein vergleichbares Vorhaben plant und dabei nicht den vollen Umfang eines Baugenehmigungsverfahrens durchlaufen möchte, stößt auf § 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die Vorschrift stellt bestimmte Bauvorhaben unter klar benannten Voraussetzungen von der eigenständigen Baugenehmigung frei, ersetzt das Verfahren aber nicht durch völlige Formlosigkeit. Fünf kumulative Voraussetzungen, eine Ein-Monats-Frist und eine Drei-Jahres-Grenze für den tatsächlichen Baubeginn bestimmen, ob und wann gebaut werden darf. Dieser Artikel ordnet den Gesetzestext für Bauherrschaften im bevölkerungsreichsten Bundesland verständlich ein und zeigt den Ablauf anhand eines durchgerechneten Anbau-Beispiels.

Was die Genehmigungsfreistellung bedeutet

Die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW ist kein verfahrensfreies Bauen im engeren Sinn. Die Bauherrschaft reicht weiterhin vollständige Bauvorlagen ein, allerdings bei der Gemeinde statt bei der Bauaufsichtsbehörde. Erfüllt das Vorhaben alle gesetzlichen Voraussetzungen, entfällt die inhaltliche Prüfung durch eine eigenständige Baugenehmigung. Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die gesetzliche Frist verstrichen ist, ohne dass die Gemeinde widersprochen hat. Wie sich dieses Prinzip grundsätzlich von echter Verfahrensfreiheit unterscheidet, erläutert der Artikel „Genehmigungsfreistellung ist keine Verfahrensfreiheit“ ausführlich; hier steht die konkrete nordrhein-westfälische Ausgestaltung im Mittelpunkt.

Welche Vorhaben § 63 BauO NRW erfasst

§ 63 Abs. 1 BauO NRW erfasst drei Gruppen: Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie Nebengebäude und Nebenanlagen zu diesen Gebäuden. Für alle drei Gruppen gelten zusätzlich die Voraussetzungen des Absatzes 2. Die Gebäudeklasse richtet sich nach Höhe und Nutzungseinheiten. Gebäudeklasse 1 und 2 umfassen freistehende beziehungsweise sonstige Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m². Gebäudeklasse 3 erfasst sonstige Gebäude bis 7 m, Gebäudeklasse 4 Gebäude bis 13 m mit Nutzungseinheiten von je maximal 400 m² pro Geschoss. Maßgeblich für die Höhe ist die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit einem Aufenthaltsraum über der mittleren Geländeoberfläche.

Zusätzlich erfasst § 63 Abs. 4 BauO NRW Garagen, Stellplätze und Fahrradabstellplätze mit einer Nutzfläche zwischen 100 und 1 000 m², sofern sie einem der genannten Gebäude dienen. Das wird praktisch relevant, wenn eine Bauherrschaft einen Anbau gemeinsam mit einer größeren Garage plant.

Ausgeschlossen bleiben Sonderbauten nach § 50 BauO NRW, mit Ausnahme von Solaranlagen, sowie Vorhaben, durch die dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche entstehen. Ebenfalls ausgeschlossen sind öffentlich zugängliche Anlagen für mehr als 100 zusätzliche Besucher innerhalb des Sicherheitsabstands eines Störfallbetriebs nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), es sei denn, der Bebauungsplan hat diesen Abstand bereits berücksichtigt. Für ein gewöhnliches Einfamilienhaus oder einen Anbau ist diese Ausschlussgruppe praktisch nie einschlägig.

Die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 2 BauO NRW

§ 63 Abs. 2 BauO NRW benennt die Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Genehmigungsfreistellung greift. Bauportal NRW, die amtliche Erläuterungsseite des zuständigen Landesministeriums, fasst sie in vier Kernpunkten zusammen. Die Tabelle oben führt zusätzlich einen fünften Punkt auf, den der Gesetzestext selbst nennt, die amtliche Erläuterung aber nicht gesondert hervorhebt.

Erstens muss das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegen, also eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach Bundesrecht. Zweitens darf das Vorhaben weder den Festsetzungen dieses Bebauungsplans noch den örtlichen Bauvorschriften nach § 89 BauO NRW widersprechen, oder es darf keine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB nötig sein. Drittens muss die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert sein: Zufahrt sowie Wasser-, Abwasser- und Energieversorgung müssen tatsächlich verfügbar oder rechtlich verbindlich zugesagt sein. Viertens darf das Vorhaben keine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach § 69 BauO NRW benötigen, etwa weil die Abstandsflächen bereits vollständig eingehalten sind. Fünftens darf die Gemeinde nicht innerhalb der Ein-Monats-Frist erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen.

Gerade der vierte Punkt wird in Bauherren-Ratgebern häufig übersehen: Braucht ein Anbau eine Abweichung, etwa weil er die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück unterschreitet, scheidet die Genehmigungsfreistellung aus, selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dann bleibt nur das reguläre Baugenehmigungsverfahren.

Einreichung, Prüfpflicht und Ein-Monats-Frist

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, reicht die Bauherrschaft die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, nicht bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Gemeinde legt eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor, sofern sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist. Eine inhaltliche Prüfung findet dabei nicht statt: § 63 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW stellt klar: „Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht.“ Bauportal NRW ergänzt, dass die Gemeinde weder die Vollständigkeit noch die Richtigkeit der Unterlagen noch die Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfassenden prüfen muss.

Ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen läuft die zentrale Frist: „Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“ Innerhalb dieses Monats kann die Gemeinde ein Baugenehmigungsverfahren verlangen oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen. Bleibt beides aus, ist der Weg für den Baubeginn frei, sobald der Monat verstrichen ist.

Wer nicht den vollen Monat abwarten möchte, kann schneller starten. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist mit, dass sie weder ein Genehmigungsverfahren durchführt noch eine Untersagung beantragt, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung sofort beginnen.

Die Drei-Jahres-Grenze für den Baubeginn

§ 63 Abs. 3 Satz 6 BauO NRW setzt der einmal erlangten Baufreiheit eine Grenze. Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn die Bauherrschaft nicht innerhalb von drei Jahren nach Fristablauf oder nach der Mitteilung der Gemeinde mit der Ausführung begonnen hat. Es erlischt ebenso, wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen wird. Andere Bundesländer regeln diese Frist anders: Bayern und Brandenburg räumen vier Jahre ein, Nordrhein-Westfalen dagegen nur drei. Wer sein Vorhaben aus finanziellen oder planerischen Gründen zurückstellt, sollte deshalb den genauen Zeitpunkt des Fristbeginns dokumentieren und die Drei-Jahres-Grenze im Blick behalten.

Das Wahlrecht auf das vereinfachte Verfahren

§ 63 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW räumt der Bauherrschaft ein eigenes Wahlrecht ein. Auch wenn alle Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung erfüllt sind, kann die Bauherrschaft beantragen, dass stattdessen das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Laut Bauportal NRW kann die Bauaufsichtsbehörde diesen Antrag nicht zurückweisen. In der Praxis lohnt sich dieses Wahlrecht, wenn die Bauherrschaft die Rechtssicherheit einer förmlichen Genehmigung einer schnelleren, aber ungeprüften Freistellung vorzieht.

Das Widerspruchsrecht der Gemeinde

Die Gemeinde entscheidet innerhalb der Monatsfrist nach eigenem Ermessen, ob sie ein Baugenehmigungsverfahren verlangt. Bauportal NRW erläutert den Spielraum weit: „Der Gemeinde ist bei Zweifeln jedweder Art gestattet, die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens mittels Erklärung, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, überprüfen zu lassen.“ § 63 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW stellt zusätzlich klar: „Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch.“

Praxispflichten trotz Freistellung

Die Genehmigungsfreistellung befreit nicht von jeder Pflicht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Auch im Freistellungsverfahren müssen Ausführungsbeginn und Baufertigstellung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Die bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen nach § 68 BauO NRW gelten unverändert; bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 oder 5 sowie bei Mittelgaragen kommt zusätzlich die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz hinzu. Als Unterlagen verlangt das Verfahren Bauvorlagen nach § 13 BauPrüfVO, einen Erhebungsbogen nach dem Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG) sowie das amtliche Formular „Anlage i3 Genehmigungsfreistellung“, das Bauportal NRW als PDF bereitstellt.

Beispiel: Anbau im Bebauungsplangebiet

Ein Ehepaar besitzt ein Einfamilienhaus im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans mit Festsetzungen zu Grundflächenzahl und Geschosszahl. Es plant einen eingeschossigen Anbau von rund 30 Quadratmetern innerhalb der Baugrenzen, mit einer Höhe unter 7 Metern und damit in Gebäudeklasse 1 oder 2. Die Erschließung ist über das Bestandsgebäude bereits gesichert, das Vorhaben ist kein Sonderbau, und die resultierende Wohnnutzungseinheit bleibt mit rund 160 Quadratmetern Brutto-Grundfläche weit unter der Schwelle von 5 000 m². Der Anbau hält die Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW vollständig ein, eine Abweichung nach § 69 BauO NRW ist nicht nötig.

Das Ehepaar reicht die vollständigen Bauvorlagen, den Erhebungsbogen nach HBauStatG und das Formular Anlage i3 bei der Gemeinde ein. Widerspricht die Gemeinde nicht, darf es einen Monat nach Eingang mit dem Bau beginnen. Der tatsächliche Baubeginn muss innerhalb von drei Jahren erfolgen und darf danach nicht länger als ein Jahr unterbrochen werden.

Anders läge der Fall, wenn der geplante Anbau die Abstandsfläche unterschreiten und eine Abweichung nach § 69 BauO NRW brauchen würde. Dann wäre die Genehmigungsfreistellung von vornherein ausgeschlossen, und das Ehepaar müsste das reguläre Baugenehmigungsverfahren durchlaufen.

Ablauf im Überblick

Die Ablaufübersicht unten fasst den Weg von der Einreichung bis zum zulässigen Baubeginn zusammen, einschließlich der Drei-Jahres-Grenze, die erst nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens relevant wird.

Häufig gestellte Fragen

Der folgende Abschnitt beantwortet die häufigsten Einzelfragen zu Voraussetzungen, Frist und Ablauf der Genehmigungsfreistellung in Nordrhein-Westfalen.

Was das für Ihre Bauplanung bedeutet

Die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW verkürzt das Verfahren erheblich, verlangt aber weiterhin eine sorgfältige Vorbereitung. Wer die Voraussetzungen vorab prüft, insbesondere die oft übersehene Abweichungsfrage nach § 69 BauO NRW, und die Fristen im Blick behält, kann in Nordrhein-Westfalen deutlich schneller bauen als im regulären Baugenehmigungsverfahren. Bleibt eine Voraussetzung ungeklärt, oder verlangt die Gemeinde innerhalb der Monatsfrist ein reguläres Verfahren, führt kein Weg an der vollständigen Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde vorbei. Ein Vergleich mit den Regelungen anderer Bundesländer zeigt, dass das nordrhein-westfälische Modell in seiner Grundstruktur nicht allein steht, sich aber in Details wie der Drei-Jahres-Frist und dem Wahlrecht auf das vereinfachte Verfahren eigenständig ausgestaltet.

Die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 2 BauO NRW
Nr.VoraussetzungRechtsgrundlage / RegelungsebeneVerifizierter Inhalt
1Bebauungsplan-Lage§ 63 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW i. V. m. § 30 Abs. 1 bzw. §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB (Landesrecht knüpft an Bundesrecht)Das Grundstück muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegen.
2Plankonformität§ 63 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW i. V. m. § 89 BauO NRW und § 31 BauGB (Landesrecht/Bundesrecht)Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften nicht widersprechen; alternativ darf keine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB nötig sein.
3Gesicherte Erschließung§ 63 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW i. V. m. dem Erschließungsbegriff des BauGB (Landesrecht/Bundesrecht)Die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs muss gesichert sein.
4Keine Abweichung nötig§ 63 Abs. 2 Nr. 4 BauO NRW i. V. m. § 69 BauO NRW (Landesrecht)Das Vorhaben darf keine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen, etwa bei den Abstandsflächen, nach § 69 BauO NRW erfordern.
5Kein Widerspruch der Gemeinde§ 63 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 und Abs. 5 BauO NRW i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Landesrecht/Bundesrecht, Anwendung: kommunale Praxis)Die Gemeinde darf nicht innerhalb der Monatsfrist erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB beantragen.

Bauportal NRW fasst die Voraussetzungen in vier Punkten zusammen; den unter Nr. 4 gelisteten Ausschluss bei nötiger Abweichung nach § 69 BauO NRW nennt nur der Gesetzestext selbst. Alle Angaben per curl direkt am Rohtext von gesetze.co (§ 63 BauO NRW) verifiziert und durch die amtliche Erläuterung von Bauportal NRW gegengeprüft.

Ablauf in der Praxis

  1. Vollständige Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen

    Bauvorlagen nach § 13 BauPrüfVO, der Erhebungsbogen nach dem Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG) sowie das Formular „Anlage i3 Genehmigungsfreistellung“ gehen bei der Gemeinde ein, nicht bei der Bauaufsichtsbehörde.

  2. Ein-Monats-Frist läuft

    Ab Eingang der vollständigen Unterlagen läuft ein Monat. Innerhalb dieser Frist kann die Gemeinde ein Baugenehmigungsverfahren verlangen oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB beantragen.

  3. Baubeginn nach Fristablauf oder auf vorzeitige Mitteilung

    Bleibt ein Widerspruch aus, darf nach Ablauf des Monats gebaut werden. Teilt die Gemeinde vor Fristablauf mit, dass sie weder ein Verfahren verlangt noch eine Untersagung beantragt, darf der Baubeginn bereits früher erfolgen.

  4. Baubeginn und Baufertigstellung anzeigen

    Auch im Freistellungsverfahren müssen Ausführungsbeginn und Baufertigstellung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden; bei Gebäudeklasse 4 oder 5 und bei Mittelgaragen kommt eine Bescheinigung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz hinzu.

  5. Drei-Jahres-Grenze beachten

    Das Recht zur Bauausführung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Baufreiheit mit der Ausführung begonnen worden ist oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen wird.

Häufige Fragen

Was regelt § 63 BauO NRW?
§ 63 BauO NRW stellt Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der eigenständigen Baugenehmigung frei. Die Bauherrschaft reicht weiterhin vollständige Unterlagen ein, allerdings bei der Gemeinde statt bei der Bauaufsichtsbehörde, und darf nach Ablauf einer Ein-Monats-Frist ohne gesonderte Genehmigung mit dem Bau beginnen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Genehmigungsfreistellung in NRW erfüllt sein?
Fünf kumulative Voraussetzungen aus § 63 Abs. 2 BauO NRW: Lage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen oder zu den örtlichen Bauvorschriften, gesicherte Erschließung, keine Abweichung nach § 69 BauO NRW und keine gegenteilige Erklärung der Gemeinde. Bauportal NRW fasst diese Punkte als vier Kernvoraussetzungen zusammen.
Wie lange dauert die Ein-Monats-Frist, und wann beginnt sie?
Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Gemeinde. Nach § 63 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW darf mit dem Bauvorhaben einen Monat nach diesem Eingang begonnen werden, sofern die Gemeinde innerhalb dieser Zeit nicht widerspricht.
Darf ich schon vor Ablauf der Frist mit dem Bau beginnen?
Ja, wenn die Gemeinde vor Fristablauf mitteilt, dass sie kein Genehmigungsverfahren durchführt und keine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. Die Gemeinde unterrichtet in diesem Fall die Bauaufsichtsbehörde über ihre Mitteilung.
Was passiert, wenn ich den Baubeginn länger hinauszögere?
Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens erlischt, wenn die Bauherrschaft nicht innerhalb von drei Jahren nach Fristablauf oder nach der Mitteilung der Gemeinde mit dem Bau beginnt, oder wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen wird. Bayern und Brandenburg räumen für den vergleichbaren Fall vier Jahre ein.
Kann ich statt der Genehmigungsfreistellung ein reguläres Verfahren wählen?
Ja. § 63 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW räumt der Bauherrschaft ein Wahlrecht auf das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ein, selbst wenn alle Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung erfüllt sind. Laut Bauportal NRW kann die Bauaufsichtsbehörde diesen Antrag nicht zurückweisen.

Siehe auch

Quellen und Belege

  • § 63 BauO NRW – Genehmigungsfreistellung (vollständiger, konsolidierter Gesetzestext)

    gesetze.co (Gesetzestext-Aggregator) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 16. September 2026

    „(1) Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von 1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4, 2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und 3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2. […] (3) Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen […]. Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 4 und 5 mit dessen Ausführung nicht begonnen wurde, oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist."

    Am aus HTML gestrippten Rohtext per curl gelesen, nicht nur per WebFetch-Zusammenfassung. Konsolidierte Fassung, zuletzt geändert durch die Gesetze vom 30. Juni 2021 (Abs. 2, 4, 5, 6, 8) und vom 31. Oktober 2023 (Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 7), in Kraft seit 1. Januar 2024. Deckt sich wortidentisch mit den in früheren Artikeln dieser Seite bereits verifizierten Kernzitaten zu Prüfpflicht und Ein-Monats-Frist. § 63 Abs. 2 BauO NRW zählt tatsächlich fünf statt der von Bauportal NRW zusammengefassten vier Voraussetzungen; zusätzlich verlangt Abs. 2 Nr. 4, dass keine Abweichung nach § 69 BauO NRW nötig ist. Abs. 3 Satz 6 setzt eine Drei-Jahres-Erlöschensfrist mit Ein-Jahres-Unterbrechungsregel, kürzer als die Vier-Jahres-Frist in Bayern und Brandenburg.

  • Informationen zur Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW

    Land Nordrhein-Westfalen (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, Bauportal NRW) · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 16. September 2026

    „Voraussetzungen für verfahrensfreie Bauvorhaben: Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegt, es den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen der örtlichen Bauvorschriften nach § 89 nicht widerspricht, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt. […] Der Gemeinde ist bei Zweifeln jedweder Art gestattet, die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens mittels Erklärung, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, überprüfen zu lassen."

    Am aus HTML gestrippten Volltext per curl gelesen. Bestätigt die vier von der Landesseite hervorgehobenen Voraussetzungen sowie die Gebäudeklassen-Definitionen, das Formular „Anlage i3 Genehmigungsfreistellung“, die Bauvorlagen nach § 13 BauPrüfVO und den Erhebungsbogen nach dem Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG). Eine einzelne Passage derselben Seite nennt abweichend „die untere Bauaufsichtsbehörde“ als Einreichungsstelle; da sowohl der Gesetzestext selbst als auch der übrige Seiteninhalt durchgängig die Gemeinde nennen, übernimmt dieser Artikel „Gemeinde“ als Einreichungsstelle.

  • genehmigungscheck.de – Bundesland Nordrhein-Westfalen (crossLink-Ziel)

    genehmigungscheck.de · Sekundärquelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 16. September 2026

    „Bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO NRW. Das Gebäude darf keinen Aufenthaltsraum, keine Toilette und keine Feuerstätte enthalten. Im Außenbereich gilt die Freistellung in Nordrhein-Westfalen nicht."

    Per WebFetch gelesen und zusätzlich per curl mit Volltextsuche nach „§ 63“ und „Genehmigungsfreistellung“ gegengeprüft: Beide Begriffe kommen auf der Seite kein einziges Mal vor. Die bestehende NRW-Landesseite von genehmigungscheck.de behandelt ausschließlich § 62 BauO NRW, die verfahrensfreien Schwellenwerte für Gartenhaus, Carport und Terrassenüberdachung, nicht § 63 BauO NRW. Bestätigt die externe Verlinkung als inhaltliche Ergänzung statt Dopplung.