16-Länder-Vergleichstabelle
Genehmigungsfreistellung, Kenntnisgabe- und Anzeigeverfahren: Das vereinfachte Verfahren im Vergleich aller 16 Bundesländer
Wer ein Wohngebäude, einen größeren Anbau oder eine sonstige bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans plant, stößt in der eigenen Landesbauordnung häufig auf ein drittes Verfahren neben dem klassischen Bauantrag und der echten Verfahrensfreiheit. Die Bauherrin oder der Bauherr reicht dabei Unterlagen ein, ohne dass die Behörde sie inhaltlich prüft, und darf nach Ablauf einer gesetzlichen Frist mit dem Bau beginnen. Das Problem für die Recherche: Dieses Verfahren trägt in jedem Bundesland einen eigenen Namen und steht in einem eigenen Paragraphen. Wer in Bayern von der „Genehmigungsfreistellung“ liest, findet dasselbe Rechtsinstitut in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung „Kenntnisgabeverfahren“, in Brandenburg als „Bauanzeigeverfahren“ und in Niedersachsen unter der amtlichen Überschrift „Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen“. Dieser Artikel ordnet alle 16 Landesregelungen einander zu, nennt die jeweilige Rechtsgrundlage und vergleicht Fristen sowie Widerspruchsrechte. Eine solche vollständige Gegenüberstellung ist bislang selten: Der deutschsprachige Wikipedia-Eintrag zur Genehmigungsfreistellung etwa nennt nur Nordrhein-Westfalen und Sachsen als Beispiele, ohne die übrigen 14 Länder zu erwähnen.
Ein Verfahren zwischen Bauantrag und Verfahrensfreiheit
Bauordnungsrechtlich bestehen für die meisten Vorhaben drei Wege. Ist ein Vorhaben verfahrensfrei gestellt, etwa ein kleines Gartenhaus oder ein Carport unterhalb der jeweiligen Landes-Schwellenwerte, findet gar kein Verfahren statt: Der Bauherr muss weder einen Antrag stellen noch eine Anzeige einreichen. Übersteigt das Vorhaben diese Schwellenwerte, bleiben zwei Möglichkeiten. Die erste ist der reguläre Bauantrag, den die Bauaufsichtsbehörde inhaltlich prüft und über den sie mit einer Baugenehmigung oder einer Ablehnung entscheidet. Die zweite ist das hier beschriebene vereinfachte Verfahren: Der Bauherr reicht die Bauvorlagen bei der Gemeinde oder direkt bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Eine inhaltliche Prüfung findet grundsätzlich nicht statt, und nach Ablauf einer festgelegten Frist darf mit dem Bau begonnen werden, sofern die zuständige Stelle nicht widerspricht.
Voraussetzung ist in nahezu allen 16 Landesbauordnungen, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, diesem nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Zusätzlich betrifft das Verfahren meist Wohngebäude oder sonstige bauliche Anlagen bestimmter Gebäudeklassen. Berlin lässt alternativ auch einen bereits erteilten planungsrechtlichen Bescheid nach § 75 Abs. 2 BauO Bln als Grundlage der planungsrechtlichen Zulässigkeit genügen. Wurde die Zulässigkeit des Vorhabens darin bereits abschließend festgestellt, muss das Vorhaben für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauO Bln nicht zusätzlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Für Bauherren mit einem Wohngebäude oder einem größeren Anbau, die Zielgruppe dieses Artikels, ist damit vor allem eine Frage entscheidend: Übersteigt das eigene Vorhaben die verfahrensfreien Schwellenwerte des Bundeslands? Dann führt der nächste Schritt meist nicht direkt zum vollen Bauantrag, sondern zunächst zu diesem vereinfachten Verfahren. Unabhängig vom gewählten Landesrecht lässt sich der Ablauf in vier wiederkehrende Schritte gliedern, die im Folgenden als Übersicht dargestellt sind. Sie folgen demselben Muster: Unterlagen einreichen, Frist abwarten, Rückmeldung der zuständigen Stelle prüfen und, sofern kein Widerspruch erfolgt, mit dem Bau beginnen.
Warum das Verfahren in jedem Bundesland anders heißt
Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Jedes der 16 Bundesländer erlässt seine eigene Landesbauordnung, unabhängig von den 15 anderen Landesgesetzgebern. Diese föderale Zuständigkeit erklärt, weshalb ein im Kern identisches Verfahren in jedem Bundesland einen eigenen Namen, einen eigenen Paragraphen und eine eigene Fristdauer tragen kann: Unterlagen einreichen statt Antrag stellen, Frist abwarten statt Bescheid erhalten. Für Bauherren mit einem Vorhaben nahe einer Landesgrenze oder für bundesweit tätige Planungsbüros hat das praktische Folgen. Die in einem Bundesland gewonnene Erfahrung lässt sich nicht ohne Weiteres auf ein anderes Bundesland übertragen, selbst wenn Vorhaben und Bebauungsplan-Situation vergleichbar sind. Wer online recherchiert, findet zudem häufig Ergebnisse aus einem fremden Bundesland, die auf den ersten Blick passend wirken, tatsächlich aber eine andere Frist oder ein anderes Widerspruchsrecht beschreiben.
Zwölf plus vier: fünf Namen für ein Rechtsinstitut
In zwölf Bundesländern trägt das Verfahren die amtliche Paragraphenüberschrift „Genehmigungsfreistellung“: Bayern (Art. 58 BayBO), Berlin (§ 62 BauO Bln), Bremen (§ 62 BremLBO), Hamburg (§ 62 HBauO), Hessen (§ 64 HBO), Mecklenburg-Vorpommern (§ 62 LBauO M-V), Nordrhein-Westfalen (§ 63 BauO NRW), das Saarland (§ 63 LBO), Sachsen (§ 62 SächsBO), Sachsen-Anhalt (§ 61 BauO LSA), Schleswig-Holstein (§ 62 LBO) und Thüringen (§ 64 ThürBO). In der Praxis wird das hessische Verfahren trotz dieser amtlichen Überschrift meist als „Freistellungsverfahren“ bezeichnet. Rheinland-Pfalz nennt sein eigenständiges, in § 67 LBauO geregeltes Verfahren amtlich ebenfalls „Freistellungsverfahren“. Anders als in Hessen ist das keine bloße Umgangssprache, sondern die tatsächliche Paragraphenüberschrift.
In Baden-Württemberg heißt dasselbe Prinzip „Kenntnisgabeverfahren“ (§ 51 i. V. m. § 59 Abs. 4 LBO), in Niedersachsen amtlich „Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen“ und umgangssprachlich Mitteilungsverfahren (§ 62 NBauO), in Brandenburg „Bauanzeigeverfahren“ (§ 62 BbgBO). Fünf sprachliche Varianten also für ein Verfahren, das im Kern überall demselben Muster folgt: Unterlagen einreichen, Frist abwarten, ohne inhaltliche Prüfung bauen dürfen.
Bemerkenswert ist, dass keine der 16 Landesbauordnungen den in der Alltagssprache verbreiteten Begriff „Anzeigeverfahren“ als amtliche Paragraphenüberschrift trägt, obwohl in der Praxis tatsächlich eine Anzeige oder Mitteilung bei der zuständigen Stelle eingereicht wird. Der Begriff ist eine Beschreibung des Vorgangs, keine amtliche Bezeichnung. Wer ihn in eine Suchmaschine eingibt, sollte ihn deshalb als Oberbegriff verstehen und nicht wortwörtlich in einer Landesbauordnung suchen.
Fristen zwischen zwei Wochen und einem Monat
Die Wartefrist bis zum zulässigen Baubeginn variiert deutlich zwischen den Ländern. Die kürzeste Frist gilt in Baden-Württemberg: Nach § 59 Abs. 4 LBO darf der Bauherr bereits zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung beginnen. Sachsen liegt mit drei Wochen dazwischen: Nach § 62 SächsBO beginnt die Frist mit dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum. In den übrigen 14 Ländern beträgt die Frist einheitlich einen Monat, gerechnet ab Eingang beziehungsweise Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde.
Eine Besonderheit gilt in Hessen. Die Monatsfrist läuft zwar ab Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde, beginnt aber spätestens zwei Wochen nach Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde, unabhängig davon, ob die Gemeinde die Unterlagen bis dahin bereits erhalten hat (§ 64 Abs. 3 HBO). In Niedersachsen darf der Bauherr wiederum nicht automatisch nach Fristablauf mit dem Bau beginnen, sondern erst nach einer ausdrücklichen Bestätigung der Gemeinde. Diese Bestätigung muss die Gemeinde binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ausstellen, sofern die Erschließung gesichert ist (§ 62 Abs. 5 NBauO).
Bei kommunalen Merkblättern zu Baden-Württemberg ist Vorsicht geboten: Mehrere online verfügbare Bauamt-Informationen nennen abweichend eine Regelfrist von einem Monat, die sich bei schriftlicher Zustimmung aller Nachbarn auf zwei Wochen verkürzen soll. Der aktuelle Wortlaut von § 59 Abs. 4 LBO kennt diese Unterscheidung nicht mehr und sieht durchgehend eine Zwei-Wochen-Frist vor, unabhängig von einer Nachbarzustimmung. Bauherren sollten sich im Zweifel auf den Gesetzestext verlassen, nicht auf ältere kommunale Informationsseiten.
In allen 16 Ländern beginnt die jeweilige Frist erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle, nicht bereits mit deren Absendung durch den Bauherrn. Fehlen Anlagen oder Nachweise, verzögert sich der Fristbeginn entsprechend. Diese Anknüpfung an die Vollständigkeit ist einer der wenigen Punkte, in denen sich die 16 Landesregelungen trotz unterschiedlicher Fristdauer gleichen.
Wer ein reguläres Verfahren verlangen kann
In den meisten Bundesländern kann die Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde innerhalb der Frist erklären, dass statt der Freistellung doch ein reguläres oder vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Das gilt unter anderem für Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Nordrhein-Westfalen ist dieses Verlangen laut Bauportal NRW an „Zweifel jedweder Art“ an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens geknüpft; eine Begründungspflicht besteht in Hessen dagegen ausdrücklich nicht.
Auch innerhalb der Länder mit einem Verlangensrecht bestehen also Unterschiede in dessen Reichweite. Der Gesetzestext zu Rheinland-Pfalz verlangt keine solche inhaltliche Voraussetzung wie das nordrhein-westfälische „Zweifel jedweder Art“: Die Gemeinde teilt dem Bauherrn dort lediglich schriftlich mit, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. In Mecklenburg-Vorpommern reicht der Bauherr die Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein, die sie unverzüglich an die Gemeinde zur Stellungnahme weiterleitet. Sowohl die Gemeinde als auch die Bauaufsichtsbehörde selbst können danach unabhängig voneinander ein Verfahren verlangen (§ 62 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 und Abs. 4 LBauO M-V). Für den Bauherrn bedeutet das: In Mecklenburg-Vorpommern können zwei Stellen statt einer den Ablauf der Monatsfrist zu seinen Ungunsten unterbrechen.
In vier Ländern sieht der Gesetzeswortlaut dieses Verlangensrecht nicht vor. In Baden-Württemberg, Brandenburg, dem Saarland und bei Niedersachsens Mitteilungsverfahren bleibt der zuständigen Stelle nur die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn sie den Baubeginn verhindern will. In Baden-Württemberg tritt daneben ein weiteres Instrument: Die Baurechtsbehörde kann dem Bauherrn eine Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO zustellen, etwa weil die Unterlagen unvollständig sind, die Erschließung nicht gesichert ist oder eine Baulast entgegensteht. Diese Mitteilung unterbricht den Fristlauf, ohne dass die Behörde damit im Wortsinne ein reguläres Verfahren „verlangt“. Im Saarland werden die Unterlagen bei einem solchen Untersagungsantrag ausdrücklich an den Bauherrn zurückgegeben (§ 63 Abs. 3 Satz 5 LBO). In Niedersachsen liegt das Wahlrecht zwischen Mitteilungsverfahren und regulärem Baugenehmigungsverfahren sogar beim Bauherrn selbst und nicht bei der Gemeinde (§ 62 Abs. 10 NBauO), eine im Ländervergleich seltene Umkehrung der üblichen Rollenverteilung.
Mehrere Länder kennen umgekehrt auch eine Möglichkeit, den Baubeginn vorzuziehen. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass sie weder ein Genehmigungsverfahren durchführen noch eine Untersagung beantragen wird, darf bereits vor dem eigentlichen Fristablauf mit dem Bau begonnen werden. Diese Möglichkeit sehen unter anderem Bayern (Art. 58 Abs. 2 Satz 6 BayBO), Bremen (§ 62 Abs. 3 BremLBO) und Rheinland-Pfalz (§ 67 Abs. 2 LBauO) ausdrücklich vor. Ein Rechtsanspruch des Bauherrn auf eine solche vorzeitige Mitteilung besteht allerdings nirgends. Sie liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.
Besonderheiten einzelner Bundesländer
Berlin und Hamburg: Bauaufsichtsbehörde statt Gemeinde
Als Stadtstaaten kennen Berlin und Hamburg keine Gemeinden im üblichen Sinn. An deren Stelle tritt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, in Berlin das jeweilige Bezirksamt, in Hamburg die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen beziehungsweise das zuständige Bezirksamt. Hamburgs Regelung ist zudem vergleichsweise jung: Erst mit der zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Neufassung der Hamburgischen Bauordnung hat die Genehmigungsfreistellung in § 62 HBauO ihre heutige Form für Wohngebäude erhalten.
Sachsen: zwei Paragraphen, zwei Verfahren
In Sachsen ist Vorsicht bei der Paragraphenzählung geboten. Die amtliche Überschrift „Genehmigungsfreistellung“ trägt § 62 SächsBO, das hier verglichene Verfahren mit der Drei-Wochen-Frist. § 63 SächsBO dagegen regelt ein eigenständiges „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“: ein reguläres, wenn auch reduziertes Prüfverfahren mit förmlichem Bauantrag, keine bloße Anzeige. Wer in Sachsen nach dem Anzeigeverfahren sucht, findet die zutreffende Rechtsgrundlage also in § 62, nicht in § 63 SächsBO.
Brandenburg: eine befristete Bauausführungsberechtigung
Die durch die Bauanzeige erlangte Berechtigung zur Bauausführung gilt in Brandenburg nicht unbegrenzt. Nach § 62 BbgBO erlischt sie vier Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Wer bis dahin nicht mit dem Bau begonnen hat, muss eine neue Bauanzeige einreichen.
Niedersachsen: die gesicherte Erschließung als Schlüsselvoraussetzung
Anders als die Genehmigungsfreistellung der übrigen Länder knüpft § 62 NBauO die Bestätigung der Gemeinde ausdrücklich an die gesicherte Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB. Fehlt diese Voraussetzung, darf die Gemeinde die Bestätigung verweigern, unabhängig vom Ablauf der Monatsfrist. Beantragt die Gemeinde stattdessen eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB, entscheidet darüber die Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen.
Hessen: Verlangen ohne Begründungspflicht
Anders als in Nordrhein-Westfalen, wo die Gemeinde ein reguläres Verfahren nur bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens verlangen darf, benötigt die hessische Gemeinde für ihr Verlangen nach § 64 Abs. 4 HBO keine Begründung. Ein Rechtsanspruch des Bauherrn darauf, dass die Gemeinde von dieser Möglichkeit absieht, besteht ausdrücklich nicht. Zugleich beginnt die Monatsfrist in Hessen, wie oben beschrieben, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, selbst wenn die Gemeinde sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten hat.
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen: dasselbe Grundmuster ohne Anspruch auf Verzicht
In diesen drei Ländern folgt die Genehmigungsfreistellung einem nahezu identischen Muster: ein Monat Frist ab Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde, dazu ein Verlangensrecht der Gemeinde auf ein Genehmigungsverfahren oder ein Antrag auf vorläufige Untersagung. Einen Rechtsanspruch darauf, dass die Gemeinde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, hat der Bauherr in keinem der drei Länder. Auch hier trifft weder die Gemeinde noch die Bauaufsichtsbehörde eine inhaltliche Prüfpflicht. Die Freistellung von der Genehmigung ist keine Freistellung von der materiellen Verantwortung.
Die Tabelle im Überblick
Die nachfolgende Vergleichstabelle listet für alle 16 Bundesländer den amtlichen Verfahrensnamen, die Rechtsgrundlage, die Frist bis zum zulässigen Baubeginn sowie das jeweilige Widerspruchs- oder Untersagungsrecht der zuständigen Stelle. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, gibt aber einen verlässlichen ersten Überblick, unter welchem Namen und in welchem Paragraphen das eigene Bundesland das Verfahren regelt.
Abgrenzung zur echten Verfahrensfreiheit
Genehmigungsfreistellung, Kenntnisgabe-, Freistellungs-, Mitteilungs- und Bauanzeigeverfahren sind trotz des ähnlichen Klangs nicht mit echter Verfahrensfreiheit zu verwechseln. Bei einem verfahrensfreien Vorhaben findet, wie der bestehende Ratgeber „Verfahrensfrei oder genehmigungsfrei bauen“ von genehmigungscheck.de erläutert, gar kein Verfahren statt: keine Anzeige, keine Frist, keine Beteiligung der Gemeinde. Die hier verglichenen Verfahren setzen dagegen zwingend eine Anzeige oder Vorlage von Bauunterlagen voraus, verbunden mit einer Wartefrist und der Möglichkeit eines behördlichen Widerspruchs. Wer sein Vorhaben fälschlich für verfahrensfrei hält, obwohl tatsächlich eine Genehmigungsfreistellung mit Anzeigepflicht gilt, riskiert einen unzulässigen Baubeginn vor Fristablauf. Wer umgekehrt eine echte Verfahrensfreiheit unnötig anzeigt, verzögert seinen Baubeginn ohne rechtliche Notwendigkeit.
Eine zweite, ebenso wichtige Verwechslung betrifft die inhaltliche Prüfung. Die Bezeichnung „Genehmigungsfreistellung“ klingt für Laien nach einer behördlichen Entlastung des Bauherrn, tatsächlich beschreibt sie aber nur den Verzicht auf ein förmliches Genehmigungsverfahren. Weder Gemeinde noch Bauaufsichtsbehörde übernehmen damit die Verantwortung dafür, dass das Vorhaben tatsächlich rechtmäßig ist. Diese Verantwortung, etwa für Abstandsflächen und die Einhaltung des Bebauungsplans, bleibt in allen 16 Ländern beim Bauherrn, unabhängig davon, ob die zuständige Stelle von ihrem Verlangensrecht Gebrauch macht oder nicht.
Was Bauherren jetzt tun sollten
Vor Einreichung der Unterlagen lohnt sich ein Blick in die eigene Landesbauordnung, um Verfahrensname, Paragraph und Frist des zuständigen Bundeslands zu bestätigen. Die Bezeichnungen und Fristen ändern sich, wie die Hamburger Novelle zum 1. Januar 2026 oder die zurückliegende Neufassung der Hessischen Bauordnung zeigen. Wer sich auf eine ältere Quelle, ein Merkblatt aus einem Nachbarbundesland oder eine allgemeine Suchmaschinen-Zusammenfassung verlässt, riskiert eine falsche Fristannahme und damit im schlimmsten Fall einen unzulässigen Baubeginn.
Wichtig bleibt in jedem der 16 Länder derselbe Grundsatz: Weder die Gemeinde noch die Bauaufsichtsbehörde prüfen das Vorhaben im Freistellungs-, Kenntnisgabe-, Mitteilungs- oder Anzeigeverfahren inhaltlich. Die Verantwortung für Abstandsflächen, Bebauungsplan-Konformität und sonstige materielle Anforderungen verbleibt vollständig beim Bauherrn, unabhängig davon, ob die Frist zwei Wochen, drei Wochen oder einen Monat beträgt. Wer unsicher ist, ob das eigene Vorhaben die Voraussetzungen des jeweiligen Paragraphen erfüllt, sollte dies vor Einreichung der Unterlagen klären, nicht erst nach Ablauf der Frist.
Zusammengefasst lohnt sich vor Einreichung ein dreifacher Abgleich: der amtliche Verfahrensname und die Rechtsgrundlage im eigenen Bundesland, die dafür geltende Frist ab Eingang der vollständigen Unterlagen und die Frage, ob die zuständige Stelle ein reguläres Verfahren verlangen kann. Alle drei Angaben unterscheiden sich, wie die vorangegangenen Abschnitte zeigen, teils erheblich zwischen den 16 Ländern. Ein einzelner, für ganz Deutschland gültiger Merksatz existiert für dieses Verfahren nicht; maßgeblich bleiben allein die 16 Landesregelungen.
Häufig gestellte Fragen
Die folgenden Antworten fassen die häufigsten Rückfragen zu Verfahrensnamen, Fristen und Widerspruchsrechten zusammen, etwa zur Abgrenzung von § 62 und § 63 SächsBO oder zur Frage, wo die Gemeinde ein reguläres Verfahren verlangen darf.
| Bundesland | Verfahrensname | Rechtsgrundlage | Frist bis zum Baubeginn | Widerspruchs- oder Untersagungsrecht |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Kenntnisgabeverfahren | § 51 i. V. m. § 59 Abs. 4 LBO | Zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde | Kein Recht, ein reguläres Verfahren zu verlangen; nur Untersagung nach § 47 LBO oder vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB |
| Bayern | Genehmigungsfreistellung | Art. 58 BayBO | Ein Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde | Gemeinde kann Genehmigungsverfahren verlangen oder vorzeitigen Beginn schriftlich gestatten |
| Berlin | Genehmigungsfreistellung | § 62 BauO Bln | Ein Monat nach Vorlage der Unterlagen beim Bezirksamt | Bauaufsichtsbehörde kann Verfahren verlangen oder Frist verlängern |
| Brandenburg | Bauanzeigeverfahren | § 62 BbgBO | Ein Monat nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde | Kein Verlangensrecht; nur Untersagung der Bauausführung möglich |
| Bremen | Genehmigungsfreistellung | § 62 BremLBO | Ein Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde | Gemeinde kann Verfahren verlangen oder vorläufige Untersagung beantragen |
| Hamburg | Genehmigungsfreistellung | § 62 HBauO | Ein Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde | Bauaufsichtsbehörde kann Verfahren verlangen oder vorläufige Untersagung aussprechen |
| Hessen | Freistellungsverfahren (amtlich: Genehmigungsfreistellung) | § 64 HBO | Ein Monat nach Eingang bei der Gemeinde, Fristbeginn spätestens zwei Wochen nach Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde | Gemeinde kann Verfahren ohne Begründung verlangen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Genehmigungsfreistellung | § 62 LBauO M-V | Ein Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde | Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde können Verfahren verlangen |
| Niedersachsen | Mitteilungsverfahren (amtlich: Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen) | § 62 NBauO | Baubeginn erst nach Bestätigung der Gemeinde, die binnen einem Monat auszustellen ist | Kein Verlangensrecht der Gemeinde; Wahlrecht zwischen den Verfahren liegt beim Bauherrn |
| Nordrhein-Westfalen | Genehmigungsfreistellung | § 63 BauO NRW | Ein Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Gemeinde | Gemeinde kann bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit Verfahren verlangen |
| Rheinland-Pfalz | Freistellungsverfahren | § 67 LBauO | Ein Monat nach Vorlage der Bauunterlagen bei der Gemeinde | Gemeinde kann Verfahren verlangen oder vorzeitigen Beginn schriftlich gestatten |
| Saarland | Genehmigungsfreistellung | § 63 LBO | Ein Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde | Kein Verlangensrecht; nur Antrag auf vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB |
| Sachsen | Genehmigungsfreistellung | § 62 SächsBO | Drei Wochen nach bestätigtem Eingangsdatum bei der Bauaufsichtsbehörde | Gemeinde kann vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO verlangen |
| Sachsen-Anhalt | Genehmigungsfreistellung | § 61 BauO LSA | Ein Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde | Gemeinde kann Verfahren verlangen oder vorläufige Untersagung beantragen |
| Schleswig-Holstein | Genehmigungsfreistellung | § 62 LBO | Ein Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde | Gemeinde kann Verfahren verlangen oder vorläufige Untersagung beantragen |
| Thüringen | Genehmigungsfreistellung | § 64 ThürBO | Ein Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde | Gemeinde kann Verfahren verlangen oder vorläufige Untersagung beantragen |
Ablauf in der Praxis
- Bauvorlagen einreichen
Der Bauherr reicht die vollständigen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle ein, je nach Bundesland bei der Gemeinde oder direkt bei der Bauaufsichtsbehörde.
- Frist abwarten
Die gesetzliche Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie beträgt je nach Bundesland zwei Wochen, drei Wochen oder einen Monat.
- Rückmeldung prüfen
Innerhalb der Frist kann die zuständige Stelle je nach Landesrecht ein reguläres Baugenehmigungsverfahren verlangen, eine vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB beantragen oder den vorzeitigen Beginn schriftlich gestatten.
- Baubeginn
Erfolgt innerhalb der Frist weder eine Untersagung noch ein Verlangen nach einem regulären Verfahren, darf mit der Bauausführung begonnen werden.
Häufige Fragen
- Ist die Genehmigungsfreistellung dasselbe wie eine Baugenehmigung?
- Nein. In den zwölf Bundesländern, die die amtliche Bezeichnung Genehmigungsfreistellung verwenden – unter anderem Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen –, prüft weder die Gemeinde noch die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben inhaltlich. Es wird nur abgewartet, ob innerhalb der gesetzlichen Frist ein reguläres Verfahren verlangt oder der Baubeginn untersagt wird.
- Wie unterscheidet sich das baden-württembergische Kenntnisgabeverfahren von der Genehmigungsfreistellung der anderen Länder?
- Nach § 59 Abs. 4 LBO beträgt die Wartefrist in Baden-Württemberg nur zwei Wochen statt eines Monats. Zusätzlich sieht der Gesetzestext kein ausdrückliches Recht der Baurechtsbehörde vor, stattdessen ein reguläres Baugenehmigungsverfahren zu verlangen; sie kann die Ausführung nur untersagen.
- Gilt in Sachsen § 62 oder § 63 SächsBO für die Genehmigungsfreistellung?
- Maßgeblich ist § 62 SächsBO. Die Vorschrift trägt die amtliche Überschrift Genehmigungsfreistellung und regelt das hier beschriebene Verfahren mit einer Drei-Wochen-Frist. § 63 SächsBO ist dagegen ein eigenständiges vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren mit förmlichem Bauantrag, kein bloßes Anzeigeverfahren.
- Kann die Gemeinde die Genehmigungsfreistellung in jedem Bundesland ablehnen?
- Nicht überall gleich. In den meisten Ländern, etwa Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen, kann die Gemeinde innerhalb der Frist ausdrücklich verlangen, dass stattdessen ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. In Baden-Württemberg, Brandenburg, dem Saarland und bei Niedersachsens Mitteilungsverfahren sieht der Gesetzestext dieses Verlangensrecht dagegen nicht vor; dort bleibt nur die vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB.
- Wie lange darf ich nach der Bauanzeige in Brandenburg mit dem Baubeginn warten?
- Die durch § 62 BbgBO vermittelte Berechtigung zur Bauausführung erlischt vier Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Wer bis dahin nicht mit dem Bau begonnen hat, muss eine neue Bauanzeige einreichen.
Nützlicher nächster Schritt Verfahrensfrei oder genehmigungsfrei bauen: Die Grundlagen — Der bestehende Ratgeber erklärt echte Verfahrensfreiheit (kein Verfahren, keine Anzeige) in 13 Ländern, behandelt Genehmigungsfreistellung, Kenntnisgabe- und Anzeigeverfahren aber nicht. Leser mit einem größeren Vorhaben als den dort beschriebenen Schwellenwerten finden hier den passenden nächsten Schritt.
Siehe auch
Quellen und Belege
-
§ 59 LBO – Baubeginn (Landesbauordnung Baden-Württemberg)
„Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren darf mit der Ausführung zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde begonnen werden, es sei denn, der Bauherr erhält eine Mitteilung nach § 53 Absatz 6 oder der Baubeginn wird nach § 47 Absatz 1 oder vorläufig aufgrund von § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB untersagt."
Die Zwei-Wochen-Frist wurde per WebFetch auf gesetze.co gelesen und durch eine unabhängige Quelle mit identischem Wortlaut gegengeprüft. Mehrere kommunale Merkblätter (u. a. Gemeinde Heddesheim, Stadt Ludwigsburg, Stadt Weil der Stadt) nennen davon abweichend eine Monatsfrist mit Verkürzung auf zwei Wochen bei schriftlicher Nachbarzustimmung; das entspricht nicht dem aktuellen Wortlaut von § 59 Abs. 4 LBO und wurde im Artikel als möglicherweise veraltete kommunale Angabe eingeordnet.
-
Art. 58 BayBO – Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden."
Direkt vom offiziellen bayerischen Landesrechtsportal gelesen; deckt sich mit der bereits als verifiziert markierten Ein-Monats-Frist.
-
§ 62 BauO Bln – Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden – es sei denn, die Frist wird verlängert oder die Ausführung wird untersagt."
Berlin ist Stadtstaat und kennt keine Gemeinde im üblichen Sinn; zuständig ist das Bezirksamt als untere Bauaufsichtsbehörde. Der Ein-Monats-Wert wurde zusätzlich über eine unabhängige Quelle gegengeprüft. Die Alternative zum Bebauungsplan nach § 62 Abs. 2 BauO Bln ist wörtlich ein "planungsrechtlicher Bescheid gemäß § 75 Absatz 2", nicht der allgemeine Bauvorbescheid nach § 75 Absatz 1; der Artikeltext wurde entsprechend präzisiert.
-
§ 62 BbgBO – Bauanzeigeverfahren
„Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden."
Zusätzlich über die Bauamt-Praxisseite des Landkreises Oberhavel gegengeprüft, die dieselbe Ein-Monats-Frist, dieselbe Untersagungsbefugnis und dieselben Anwendungsvoraussetzungen nennt.
-
Bremische Landesbauordnung (BremLBO), § 62 Genehmigungsfreistellung, Fassung vom 29. Mai 2024
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen."
Das amtliche Landesportal lieferte beim Abruf nur binäre PDF-Inhalte ohne extrahierbaren Text; der Wortlaut wurde daher über eine Gesetzestext-Zusammenstellung gelesen, die mit dem amtlichen Gesetzblatt übereinstimmt, und über die offizielle Bremer Verwaltungsleistungsbeschreibung gegengeprüft.
-
„Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden. Teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin bzw. dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB nicht aussprechen wird, darf die Bauherrin bzw. der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen."
Die Regelung ist erst seit dem 1. Januar 2026 in Kraft; zuvor kannte Hamburg keine Genehmigungsfreistellung in dieser Form für Wohngebäude. Eine Kanzlei-Quelle hatte abweichend eine Prüffrist von zwei Monaten genannt; der gelesene Gesetzestext nennt für die Frist bis zum Baubeginn eindeutig einen Monat, weshalb die abweichende Angabe nicht übernommen wurde.
-
Hessische Bauordnung (HBO), § 64 Genehmigungsfreistellung, Fassung mit Stand 14. Oktober 2025
„Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats, nachdem die Bauvorlagen bei ihr eingegangen sind, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde 1. nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordert, 2. vorab den Verzicht hierauf mitteilt oder 3. keine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. Die Frist nach Satz 4 beginnt spätestens zwei Wochen nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde."
Das amtliche Landesrechtsportal lieferte beim Abruf nur die Portal-Startseite ohne Fließtext; der Wortlaut wurde daher über eine Gesetzestext-Zusammenstellung gelesen und über die städtische Verfahrensbeschreibung der Stadt Wiesbaden gegengeprüft. Der in älteren Quellen genannte § 56 HBO 2011 ist durch spätere Neufassungen überholt; aktuell gilt § 64 HBO.
-
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), § 62 Genehmigungsfreistellung
„Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen; die Bauaufsichtsbehörde stellt die Unterlagen oder eine Ausfertigung dieser unverzüglich der Gemeinde zur Stellungnahme bereit. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragen wird. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden."
Das amtliche Landesrechtsportal lieferte beim Abruf nur die Portal-Startseite ohne Fließtext; der Wortlaut wurde daher über eine Gesetzestext-Zusammenstellung gelesen. Eine kommunale Verfahrensseite bestätigt unabhängig die Einreichung bei der Bauaufsichtsbehörde.
-
Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012, § 62 Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen
„Die Gemeinde hat der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 3 die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 auszustellen, wenn die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen will."
Wortlaut per Volltextlesung der amtlichen PDF-Fassung von 2012 verifiziert; aktuelle kommunale Amtsseiten (u. a. Stadt Hannover, Samtgemeinde Apensen) bestätigen unabhängig dieselbe Ein-Monats-Logik als weiterhin einschlägige Regelung.
-
Informationen zur Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW
„innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen, erforderlichen Unterlagen; Gemeinde kann bei Zweifeln jedweder Art zur Rechtmäßigkeit ein Baugenehmigungsverfahren verlangen."
-
Wann wird für Bauvorhaben das Freistellungsverfahren gemäß § 67 LBauO durchgeführt?
„darf mit dem Vorhaben einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen."
Unabhängig über eine zweite Kommunalseite (Verbandsgemeinde Aar-Einrich) mit derselben Ein-Monats-Frist gegengeprüft. Das offizielle Landesrechtsportal lieferte beim Abruf nur Navigationsgerüst ohne Fließtext und konnte daher nicht als Primärbeleg genutzt werden.
-
Landesbauordnung für das Saarland (LBO), § 63 Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden."
Der Wortlaut wurde gezielt auf Absatz 2 und 3 geprüft: Die Norm sieht ausdrücklich keine Möglichkeit der Gemeinde vor, ein reguläres Verfahren zu erzwingen, sondern nur die vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB. Die Ein-Monats-Frist wurde zusätzlich über eine unabhängige Quelle bestätigt.
-
§ 62 SächsBO – Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Bauvorhaben darf drei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist."
Wichtige Klarstellung: § 62 SächsBO trägt die amtliche Überschrift Genehmigungsfreistellung und regelt das hier verglichene Verfahren. § 63 SächsBO ist dagegen ein eigenständiges vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren mit förmlichem Bauantrag, kein Anzeigeverfahren. Die Paragraphenbezeichnung wurde zusätzlich über das amtliche Inhaltsverzeichnis der SächsBO auf REVOSax Sachsen bestätigt.
-
§ 61 BauO LSA – Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Kein Rechtsanspruch darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht (Abs. 4 Satz 2)."
Das amtliche Landesrechtsportal war beim Abruf nur als Navigationsgerüst ohne Fließtext abrufbar; der Wortlaut wurde daher über eine Gesetzestext-Zusammenstellung gelesen und die Paragraphenbezeichnung über zwei weitere Rechtsdatenbanken gegengeprüft.
-
§ 62 LBO Schleswig-Holstein – Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden."
Das amtliche Landesrechtsportal war beim Abruf nur mit Kopfzeile ohne Fließtext abrufbar, bestätigt aber im Titel Paragraph, Bezeichnung und Gültigkeit seit dem 1. September 2022. Der Wortlaut selbst wurde über eine Gesetzestext-Zusammenstellung gelesen.
-
§ 64 ThürBO – Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden."
Bezeichnung und Paragraph stimmen mit dem Ausgangspunkt aus der Themenplanung überein; Verfahrensname und Fristdetails wurden hiermit erstmals konkret verifiziert.