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Genehmigungsfreistellung in Bayern nach Art. 58 BayBO: Voraussetzungen, Ein-Monats-Frist und Ablauf

Wer in Bayern ein Wohngebäude oder ein vergleichbares Vorhaben plant und dabei nicht den vollen Umfang eines Baugenehmigungsverfahrens durchlaufen möchte, stößt schnell auf Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Die Vorschrift stellt Bauvorhaben unter bestimmten Bedingungen von der eigenständigen Baugenehmigung frei, ersetzt das Verfahren aber nicht durch völlige Formlosigkeit. Fünf kumulative Voraussetzungen, eine Ein-Monats-Frist und ein Widerspruchsrecht der Gemeinde bestimmen, ob und wann gebaut werden darf. Dieser Artikel ordnet den Gesetzestext für Bauherrschaften verständlich ein und zeigt den Ablauf anhand eines durchgerechneten Beispiels.

Was die Genehmigungsfreistellung bedeutet

Die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO ist kein verfahrensfreies Bauen im engeren Sinn. Die Bauherrschaft reicht weiterhin vollständige Bauvorlagen ein, allerdings bei der Gemeinde statt bei der Bauaufsichtsbehörde. Erfüllt das Vorhaben alle gesetzlichen Voraussetzungen, entfällt die inhaltliche Prüfung durch eine eigenständige Baugenehmigung, und mit dem Bau darf begonnen werden, sobald eine gesetzlich festgelegte Frist verstrichen ist, ohne dass die Gemeinde widersprochen hat. Wie sich dieses Prinzip grundsätzlich von echter Verfahrensfreiheit unterscheidet, erläutert der Artikel „Genehmigungsfreistellung ist keine Verfahrensfreiheit” ausführlich. Hier steht die konkrete bayerische Ausgestaltung im Mittelpunkt.

Von vornherein gilt die Freistellung nur für bauliche Anlagen, die kein Sonderbau im Sinn des Art. 2 Abs. 4 BayBO sind. Sonderbauten, etwa Hochhäuser, Versammlungsstätten oder Krankenhäuser, unterliegen wegen ihres erhöhten Gefahrenpotenzials stets dem regulären Genehmigungsverfahren. Diese Einschränkung steht bereits im Einleitungssatz von Art. 58 Abs. 1 BayBO und geht den fünf nummerierten Voraussetzungen voraus.

Die fünf Voraussetzungen nach Art. 58 Abs. 1 BayBO

Art. 58 Abs. 1 BayBO benennt fünf Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Fehlt eine einzige, bleibt es beim regulären Baugenehmigungsverfahren. Die Tabelle oben fasst sie im Detail zusammen; im Kern gilt Folgendes:

Erstens muss das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegen, also eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach Bundesrecht. Zweitens darf das Vorhaben weder den Festsetzungen dieses Bebauungsplans noch den örtlichen Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO widersprechen. Drittens muss die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert sein: Zufahrt sowie Wasser-, Abwasser- und Energieversorgung müssen tatsächlich verfügbar oder rechtlich verbindlich zugesagt sein. Viertens gelten Größenschwellen, die der folgende Abschnitt genauer erklärt. Fünftens darf die Gemeinde nicht innerhalb der Ein-Monats-Frist erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen.

Die Größenschwellen genauer betrachtet

Die vierte Voraussetzung verdient eine genauere Lektüre, weil der Gesetzestext zwei unterschiedliche Fallgruppen zusammenfasst. Die erste betrifft Wohnnutzung: Die Genehmigungsfreistellung scheidet aus, wenn durch das Vorhaben dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche entstehen. Entscheidend ist die Bruttogrundfläche, nicht die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung. Das ist ein rechtlich relevanter Unterschied, weil die Bruttogrundfläche sämtliche Geschossflächen einschließlich Wände und Nebenräume umfasst und deshalb deutlich größer ausfällt als die reine Wohnfläche. Für ein einzelnes Einfamilienhaus liegt diese Schwelle in aller Regel in weiter Ferne.

Die zweite Fallgruppe betrifft öffentlich zugängliche Bauvorhaben. Sie schließt die Freistellung nur aus, wenn drei Bedingungen gleichzeitig zutreffen: Das Vorhaben ist öffentlich zugänglich, es dient der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 100 Personen, und es hält den nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der EU-Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) erforderlichen Sicherheitsabstand zu einem Betriebsbereich nicht ein. Es handelt sich also nicht um einen isolierten 100-Personen-Grenzwert, sondern um eine Voraussetzung, die an eine europarechtliche Sicherheitsabstandsprüfung gekoppelt ist. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr fasst diese Fallgruppe entsprechend zusammen: Die Freistellung scheidet aus, wenn für das Vorhaben eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund der Seveso-III-Richtlinie der EU erforderlich ist. Für ein gewöhnliches Wohnhaus im Bebauungsplangebiet ist diese zweite Fallgruppe ohnehin nicht einschlägig, weil ein Einfamilienhaus weder öffentlich zugänglich ist noch der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 100 Personen dient.

Die Ein-Monats-Frist und die Nachbarbenachrichtigung

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, reicht die Bauherrschaft die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein. Art. 58 Abs. 2 BayBO regelt den weiteren Ablauf präzise: „Spätestens mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben.” Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Das Staatsministerium empfiehlt dennoch, sich die Benachrichtigung nach Möglichkeit schriftlich bestätigen zu lassen oder sie anderweitig zu dokumentieren, damit im Streitfall der Nachweis geführt werden kann.

Ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen läuft die zentrale Frist: „Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.” Innerhalb dieses Monats kann die Gemeinde entweder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren verlangen oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen. Bleibt beides aus, ist der Weg für den Baubeginn frei, sobald der Monat verstrichen ist.

Früher bauen: die schriftliche Bestätigung der Gemeinde

Wer nicht den vollen Monat abwarten möchte, kann schneller starten. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Fristablauf schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt und keine Untersagung beantragt wird, darf die Bauausführung sofort beginnen. Die Gemeinde ist dabei verpflichtet, die zuständige Bauaufsichtsbehörde über diese Mitteilung zu unterrichten, sodass auch dort Klarheit über den Status des Vorhabens besteht. In der Praxis lohnt es sich deshalb, bei der Gemeinde aktiv nach einer frühzeitigen Bestätigung zu fragen, statt die Frist ungenutzt verstreichen zu lassen.

Die Vier-Jahres-Regel für den tatsächlichen Baubeginn

Art. 58 BayBO enthält eine Frist, die in der Praxis leicht übersehen wird. Erlangt die Bauherrschaft die Baufreiheit durch Fristablauf oder durch schriftliche Bestätigung der Gemeinde, verfällt sie nicht sofort wieder, gilt aber auch nicht unbegrenzt. Will die Bauherrschaft mehr als vier Jahre nach diesem Zeitpunkt mit der tatsächlichen Bauausführung beginnen, muss sie das gesamte Verfahren erneut durchlaufen: erneute Einreichung der Unterlagen, erneute Nachbarbenachrichtigung und eine neue Ein-Monats-Frist. Wer sein Vorhaben länger zurückstellt, etwa aus finanziellen Gründen, sollte diese Vier-Jahres-Grenze deshalb im Blick behalten und den Zeitpunkt des Fristbeginns dokumentieren.

Das Widerspruchsrecht der Gemeinde

Die Gemeinde entscheidet innerhalb der Monatsfrist nach eigenem Ermessen, ob sie ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren verlangt. Art. 58 Abs. 3 BayBO nennt einen möglichen Grund ausdrücklich: Die Erklärung kann erfolgen, „weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält”. Einen Rechtsanspruch darauf, dass die Gemeinde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, gibt es ausdrücklich nicht. Hat die Bauherrschaft bei der Einreichung bereits bestimmt, dass die Unterlagen im Fall einer solchen Erklärung als Bauantrag weiterbehandelt werden sollen, leitet die Gemeinde sie gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter. Ein gesonderter neuer Antrag ist dann nicht nötig.

Beispiel: Einfamilienhaus im Bebauungsplangebiet

Ein Ehepaar plant den Neubau eines Einfamilienhauses mit rund 180 Quadratmetern Bruttogrundfläche auf einem Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Das Vorhaben hält sich an die Festsetzungen zu Grundflächenzahl, Geschosszahl und Dachform, die Erschließung über die öffentliche Straße ist gesichert, und es handelt sich um keinen Sonderbau. Die Schwelle von 5 000 m² Bruttogrundfläche für Wohnnutzung ist mit 180 Quadratmetern bei Weitem nicht erreicht, und die Alternative der öffentlichen Zugänglichkeit für mehr als 100 Personen betrifft ein Einfamilienhaus ohnehin nicht.

Das Ehepaar reicht die vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde ein und benachrichtigt am selben Tag schriftlich die beiden angrenzenden Nachbarn. Drei Wochen später bestätigt die Gemeinde schriftlich, dass sie kein Genehmigungsverfahren durchführt und keine Untersagung beantragt. Damit darf mit dem Bau bereits vor Ablauf des vollen Monats begonnen werden, ohne dass eine eigenständige Baugenehmigung erteilt worden ist. Verzögert sich der Baubeginn aus finanziellen Gründen um mehrere Jahre, muss das Ehepaar die Vier-Jahres-Grenze im Blick behalten: Beginnt die Bauausführung erst mehr als vier Jahre nach dieser Bestätigung, ist das gesamte Verfahren erneut durchzuführen.

Ablauf im Überblick

Die Ablaufübersicht unten fasst den Weg von der Einreichung bis zum zulässigen Baubeginn in fünf Schritten zusammen, einschließlich der Vier-Jahres-Grenze, die erst nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens relevant wird.

Häufig gestellte Fragen

Der FAQ-Abschnitt beantwortet die häufigsten Einzelfragen zu Voraussetzungen, Frist und Ablauf der Genehmigungsfreistellung in Bayern.

Was das für Ihre Bauplanung bedeutet

Die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO verkürzt das Verfahren erheblich, verlangt aber weiterhin eine sorgfältige Vorbereitung. Wer die fünf Voraussetzungen vorab prüft, die Nachbarn rechtzeitig informiert und die Fristen im Blick behält, kann in Bayern deutlich schneller bauen als im regulären Baugenehmigungsverfahren. Bleibt eine Voraussetzung ungeklärt, oder verlangt die Gemeinde innerhalb der Monatsfrist ein reguläres Verfahren, führt kein Weg an der vollständigen Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde vorbei. Ein Vergleich mit den Regelungen anderer Bundesländer zeigt, dass das bayerische Modell in seiner Grundstruktur nicht allein steht, sich aber in Details wie der Vier-Jahres-Regel eigenständig ausgestaltet.

Die fünf Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 1 BayBO
Nr.VoraussetzungRechtsgrundlage / RegelungsebeneVerifizierter Inhalt
VorbedingungKein SonderbauArt. 58 Abs. 1 Einleitungssatz i. V. m. Art. 2 Abs. 4 BayBO (Landesrecht)Die Genehmigungsfreistellung gilt von vornherein nur für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind.
1Qualifizierter/vorhabenbezogener BebauungsplanArt. 58 Abs. 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. § 30 Abs. 1 bzw. §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB (Landesrecht knüpft an Bundesrecht)Das Grundstück muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegen.
2PlankonformitätArt. 58 Abs. 1 Nr. 2 BayBO i. V. m. Art. 81 Abs. 1 BayBO (Landesrecht)Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften nicht widersprechen.
3Gesicherte ErschließungArt. 58 Abs. 1 Nr. 3 BayBO i. V. m. dem Erschließungsbegriff des BauGB (Landesrecht/Bundesrecht)Die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs muss gesichert sein.
4GrößenschwellenArt. 58 Abs. 1 Nr. 4 BayBO, teils i. V. m. Richtlinie 2012/18/EU (Landesrecht/EU-Recht)Höchstens 5 000 m² Bruttogrundfläche bei dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten insgesamt; oder: nicht öffentlich zugänglich für mehr als 100 gleichzeitige Nutzer bei gleichzeitiger Unterschreitung des Seveso-Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich (kumulative Voraussetzung, kein isolierter 100-Personen-Grenzwert).
5Kein Widerspruch der GemeindeArt. 58 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BayBO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Landesrecht/Bundesrecht, Anwendung: kommunale Praxis)Die Gemeinde darf nicht innerhalb der Monatsfrist erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB beantragen.

Alle Angaben per curl direkt am Rohtext von gesetze-bayern.de (Art. 58 BayBO) verifiziert und durch die amtliche Erläuterung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr gegengeprüft.

Ablauf in der Praxis

  1. Vollständige Bauvorlagen einreichen

    Die Bauherrschaft reicht dieselben Unterlagen, die auch ein Bauantrag verlangt, bei der zuständigen Gemeinde statt bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Sie müssen von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt sein.

  2. Nachbarn benachrichtigen

    Spätestens mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt die Bauherrschaft die Eigentümer der benachbarten Grundstücke über das Vorhaben, nach Möglichkeit nachweisbar dokumentiert.

  3. Ein-Monats-Frist läuft

    Ab Eingang der vollständigen Unterlagen läuft ein Monat. Innerhalb dieser Frist kann die Gemeinde ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren verlangen oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB beantragen.

  4. Baubeginn nach Fristablauf oder auf schriftliche Bestätigung

    Bleibt ein Widerspruch aus, darf nach Ablauf des Monats gebaut werden. Bestätigt die Gemeinde schriftlich vor Fristablauf, dass sie kein Verfahren verlangt, darf der Baubeginn bereits früher erfolgen.

  5. Vier-Jahres-Grenze beachten

    Beginnt die tatsächliche Bauausführung erst mehr als vier Jahre nach Eintritt der Baufreiheit, ist das gesamte Verfahren mit neuen Unterlagen, neuer Nachbarbenachrichtigung und neuer Monatsfrist zu wiederholen.

Häufige Fragen

Was regelt Art. 58 BayBO?
Art. 58 BayBO stellt Bauvorhaben, die kein Sonderbau sind, unter bestimmten Voraussetzungen von der eigenständigen Baugenehmigung frei. Die Bauherrschaft reicht weiterhin vollständige Unterlagen ein, allerdings bei der Gemeinde statt bei der Bauaufsichtsbehörde, und darf nach Ablauf einer Ein-Monats-Frist ohne gesonderte Genehmigung mit dem Bau beginnen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Genehmigungsfreistellung in Bayern erfüllt sein?
Fünf kumulative Voraussetzungen aus Art. 58 Abs. 1 BayBO: Lage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen oder zu örtlichen Bauvorschriften, gesicherte Erschließung, Einhaltung der Größenschwellen nach Nr. 4 und keine gegenteilige Erklärung der Gemeinde. Zusätzlich darf das Vorhaben von vornherein kein Sonderbau sein.
Wie lange dauert die Ein-Monats-Frist, und wann beginnt sie?
Die Frist beginnt mit der Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Gemeinde. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 5 BayBO darf mit dem Bauvorhaben einen Monat nach dieser Vorlage begonnen werden, sofern die Gemeinde innerhalb dieser Zeit nicht widerspricht.
Darf ich schon vor Ablauf der Frist mit dem Bau beginnen?
Ja, wenn die Gemeinde vor Fristablauf schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt und keine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt wird. Die Gemeinde ist dann verpflichtet, die Bauaufsichtsbehörde über diese Mitteilung zu unterrichten.
Was passiert, wenn ich die Bauausführung um mehr als vier Jahre verschiebe?
Beginnt die Bauausführung mehr als vier Jahre, nachdem die Baufreiheit eingetreten ist, muss das gesamte Verfahren nach Art. 58 Abs. 2 Satz 7 BayBO erneut durchlaufen werden: neue Unterlagen, neue Nachbarbenachrichtigung und eine neue Ein-Monats-Frist.
Muss ich meine Nachbarn über die Genehmigungsfreistellung informieren?
Ja. Spätestens mit der Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde muss die Bauherrschaft die Eigentümer der benachbarten Grundstücke über das Vorhaben benachrichtigen. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor, eine schriftliche Dokumentation wird aber empfohlen.

Siehe auch

Quellen und Belege

  • Art. 58 BayBO – Genehmigungsfreistellung (vollständiger Gesetzestext)

    Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de, offizielles Landesrechtsportal) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 8. September 2026

    „Spätestens mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben. […] Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen."

    Per curl direkt am Rohtext gelesen und zusätzlich per WebFetch gegengeprüft; beide Abrufe stimmen überein. Fassung gültig ab 01.05.2026, laut Fußzeile des Portals die aktuell geltende Fassung. Bestätigt zusätzlich wörtlich die fünf Voraussetzungen aus Abs. 1 (u. a. die Größenschwelle von „mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche“ statt Wohnfläche), die Vier-Jahres-Regel aus Abs. 2 Satz 7 sowie das Widerspruchsrecht der Gemeinde aus Abs. 3 mit dem Zusatz, dass „darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, […] kein Rechtsanspruch“ besteht.

  • Genehmigungsfreistellung – Bauherreninfo, bauaufsichtliches Verfahren

    Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 8. September 2026

    „Bei genehmigungsfrei gestellten Vorhaben müssen Sie Ihre Nachbarn spätestens mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde von Ihrem Bauvorhaben benachrichtigen. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgesehen, dennoch ist es sinnvoll, sich die Benachrichtigung […] schriftlich bestätigen zu lassen oder anderweitig zu dokumentieren."

    Per curl direkt am Rohtext gelesen. Bestätigt unabhängig vom Gesetzestext dieselben Kernpunkte in bauherrenfreundlicher Sprache und erläutert die Größenschwellen-Voraussetzung praktisch als „keine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund der Seveso-III-Richtlinie der EU erforderlich“, ohne die nackten Zahlen zu nennen.

  • genehmigungscheck.de – Bundesland Bayern

    genehmigungscheck.de · Sekundärquelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 8. September 2026

    „Bauantrag und Genehmigungsfreistellung gehen an verschiedene Stellen […] die Unterlagen der Freistellung gehen unverändert an die Gemeinde (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO)."

    Per WebFetch gelesen. Bestätigt, dass die bestehende Bayern-Landesseite Art. 58 BayBO nur beiläufig bei den Einreichungsmodalitäten erwähnt und sich inhaltlich auf Art. 57 BayBO (verfahrensfreie Schwellenwerte) konzentriert. Weder die fünf Voraussetzungen noch die Ein-Monats-Frist noch ein durchgerechnetes Beispiel finden sich dort.