Zwei-Länder-Vergleichsartikel mit Untersagungsmechanik
Anzeigeverfahren in Sachsen und Bauanzeigeverfahren in Brandenburg: Das vereinfachte Verfahren mit Untersagungsbefugnis der Behörde
Sachsen und Brandenburg nennen ihr vereinfachtes Bauverfahren anders als die meisten übrigen Bundesländer: Anzeigeverfahren beziehungsweise Bauanzeigeverfahren statt Genehmigungsfreistellung oder Kenntnisgabeverfahren. Der Namensunterschied steht für einen echten rechtlichen Unterschied. In beiden Ländern erhält die Bauaufsichtsbehörde keine bloße Möglichkeit, ein reguläres Verfahren zu verlangen. Sie besitzt eine eigene Untersagungsbefugnis und kann die Bauausführung aktiv stoppen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Wer in Sachsen nach dem Anzeigeverfahren sucht, landet dabei häufig beim falschen Paragraphen: Maßgeblich ist § 62 SächsBO, die amtlich als Genehmigungsfreistellung bezeichnete Vorschrift. § 63 SächsBO regelt dagegen ein eigenständiges, antragsbasiertes vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, keine Anzeige. Dieser Artikel ordnet beide Landesregelungen, erklärt die jeweilige Untersagungsmechanik im Detail und grenzt sie von der stillen Genehmigungsfreistellung ab, wie sie der Ländervergleich dieser Seite für alle 16 Bundesländer beschreibt.
Zwei vereinfachte Verfahren in einer Landesbauordnung
Beide Landesbauordnungen gliedern ihr vereinfachtes Baurecht nach demselben Muster in zwei benachbarte Paragraphen. § 62 regelt jeweils das anzeigenahe Verfahren: in Sachsen die Genehmigungsfreistellung, in Brandenburg das Bauanzeigeverfahren. § 63 regelt in beiden Ländern zusätzlich ein eigenständiges „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“: ein förmliches Antragsverfahren mit eigenem Prüfungsumfang und eigener Baugenehmigung, keine bloße Anzeige. Diese Doppelstruktur unterscheidet Sachsen und Brandenburg nicht grundsätzlich von anderen Ländern, macht aber die Verwechslung zwischen § 62 und § 63 besonders naheliegend, weil beide Verfahren als „vereinfacht“ gelten und dieselbe Zielgruppe betreffen. In Brandenburg wählt der Bauherr sogar aktiv zwischen beiden Wegen: § 62 Abs. 1 BbgBO sieht das Bauanzeigeverfahren „abweichend von den §§ 63 und 64“ vor, wenn die Bauherrin oder der Bauherr das wünscht. Die Wahl liegt damit beim Bauherrn, nicht bei der Behörde. Der in der Alltagssprache verbreitete Begriff „Anzeigeverfahren“ selbst taucht dabei als amtliche Paragraphenüberschrift nirgends auf; er beschreibt nur den tatsächlichen Vorgang der Anzeige oder Vorlage bei der Behörde.
Sachsen: Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO
In Sachsen betrifft die Genehmigungsfreistellung nicht nur Wohngebäude bestimmter Gebäudeklassen, sondern nach § 62 Abs. 1 SächsBO praktisch alle baulichen Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ausgenommen sind Sonderbauten, Anlagen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie bestimmte Großvorhaben innerhalb der Achtungsabstände zu Betriebsbereichen nach der Seveso-Richtlinie. Der Bauherr reicht die vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein, nicht bei der Gemeinde. Diese bestätigt nach § 62 Abs. 3 SächsBO innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum oder fordert fehlende Unterlagen einmal nach. Mit dem Vorhaben darf drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn nicht innerhalb dieser Frist untersagt. Die Drei-Wochen-Frist ist damit kürzer als die in den meisten anderen Ländern übliche Monatsfrist, die auch in Brandenburg gilt. Diese vergleichsweise weite Reichweite unterscheidet Sachsen zugleich deutlich von Brandenburg, wo das Bauanzeigeverfahren von vornherein auf Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 begrenzt bleibt.
Die Untersagung des Baubeginns in Sachsen
§ 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO formuliert die Untersagung als Pflicht, nicht als Ermessen der Behörde: „Der Baubeginn ist zu untersagen“, heißt es dort wörtlich. Die Bauaufsichtsbehörde muss danach den Baubeginn untersagen, wenn die Gemeinde ihr und dem Bauherrn vor Fristablauf mitteilt, dass sie ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO für erforderlich hält. Dieselbe Pflicht gilt, wenn die Gemeinde stattdessen eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen wird oder wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 von Anfang an nicht vorliegen. Anders als in Brandenburg verlangt der sächsische Gesetzestext für diese Untersagung keine Begründung im Einzelnen. Eine weitere sächsische Besonderheit betrifft Bauherren, die ihr Vorhaben lange aufschieben. Wer erst mehr als drei Jahre, nachdem die Baufreiheit eingetreten ist, mit der Ausführung beginnen will, muss das gesamte Anzeige- und Bestätigungsverfahren nach § 62 Abs. 3 Satz 6 SächsBO erneut durchlaufen.
Brandenburg: Bauanzeigeverfahren nach § 62 BbgBO
Das brandenburgische Bauanzeigeverfahren ist enger zugeschnitten als die sächsische Genehmigungsfreistellung. § 62 Abs. 1 BbgBO erfasst nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 samt ihren Nebenanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Für sonstige Vorhaben bleibt es beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BbgBO. Es gilt für die Gebäudeklassen 1 bis 3, beruht auf einem förmlichen Antrag und mündet nach drei Monaten Prüfzeit in eine Genehmigungsfiktion, wenn die Bauaufsichtsbehörde bis dahin nicht entschieden hat. Reicht der Bauherr stattdessen eine Bauanzeige ein, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde nach § 62 Abs. 2 BbgBO binnen einer Woche den Tag des Eingangs. Mit der Bauausführung darf einen Monat nach diesem Eingang begonnen werden, sofern die Behörde die Ausführung nicht untersagt oder vorher ausdrücklich freigibt. Die dadurch erlangte Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. Sie erlischt jedoch nicht, wenn der Bau innerhalb dieser vier Jahre begonnen und spätestens ein Jahr nach Fristablauf fertiggestellt worden ist. Im Ergebnis bleiben damit bis zu fünf Jahre Zeit für die vollständige Bauausführung.
Die Untersagung der Bauausführung in Brandenburg
Auch § 62 Abs. 4 BbgBO formuliert die Untersagung zwingend: „Die Bauausführung ist zu untersagen“, heißt es dort, sobald einer von drei Gründen vorliegt. Erstens fehlen die Voraussetzungen des Absatzes 1, etwa weil das Vorhaben kein Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 oder 2 ist. Zweitens sind die Bauanzeige, die Bauvorlagen oder erforderliche Nachweise unvollständig oder unrichtig. Drittens liegen die Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 BauGB vor, also eine Veränderungssperre oder eine Zurückstellung des Vorhabens. Brandenburg geht dabei über Sachsen hinaus: Die Untersagungsgründe sind „im Einzelnen zu benennen“ und der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb derselben Monatsfrist bekannt zu geben, die auch für den Baubeginn gilt. Ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung. Wer sich gegen eine Untersagung wehren will, muss sie also zunächst befolgen, während das gerichtliche Verfahren noch läuft.
Was die Untersagung in der Praxis bedeutet
Die Praxis der unteren Bauaufsichtsbehörden ergänzt den Gesetzestext um weitere Details. Der Landkreis Oberhavel etwa weist darauf hin, dass ein Nachreichen fehlender Unterlagen im Bauanzeigeverfahren anders als im regulären Baugenehmigungsverfahren nicht zulässig ist: Fehlt eine Angabe, droht direkt die Untersagung statt einer Nachforderung. Die Untersagung selbst ist zudem kostenpflichtig. Außerdem entfaltet die Bauanzeige keine Konzentrationswirkung: Fachrechtliche Genehmigungen anderer Behörden, etwa nach Naturschutz- oder Wasserrecht, müssen unabhängig davon bis zum Baubeginn vorliegen (§ 72 Abs. 7 BbgBO). Einen ausdrücklichen Schriftformzwang für die Untersagung selbst nennt weder der sächsische noch der brandenburgische Gesetzestext. Als eigenständiger, mit Widerspruch angreifbarer Verwaltungsakt wird die Untersagung in der Behördenpraxis aber regelmäßig schriftlich mitgeteilt. Für den Bauherrn bedeutet das in der Praxis: Wer vor Ablauf der Frist baut, ohne dass eine ausdrückliche vorzeitige Freigabe der Behörde vorliegt, trägt das Risiko, dass eine noch mögliche Untersagung den bereits begonnenen Bau nachträglich rechtswidrig werden lässt.
Sachsen und Brandenburg im Vergleich
Im Kern folgen beide Länder demselben Prinzip: Der Bauherr zeigt sein Vorhaben an, die Behörde prüft es nicht inhaltlich, kann die Bauausführung aber innerhalb einer festen Frist aktiv untersagen. In den Details unterscheiden sich die Regelungen deutlich. Die sächsische Genehmigungsfreistellung gilt breiter, für praktisch alle baulichen Anlagen im Bebauungsplangebiet, und räumt der Behörde drei Wochen für eine Untersagung ohne Begründungspflicht ein. Das brandenburgische Bauanzeigeverfahren bleibt auf Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 beschränkt, gewährt der Behörde einen vollen Monat und verlangt von ihr eine im Einzelnen benannte Begründung. Sachsen setzt zudem auf eine Drei-Jahres-Wiederholungsfrist für einen verzögerten Baubeginn, Brandenburg auf eine Vier-Jahres-Verfallsfrist, die bei einer Fertigstellung binnen eines weiteren Jahres nicht greift. Für Bauherren beider Länder gilt trotz dieser Unterschiede dieselbe Grundregel: Bleibt die Untersagung innerhalb der jeweiligen Frist aus, darf gebaut werden, ohne dass eine förmliche Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Unterschied zur stillen Genehmigungsfreistellung anderer Länder
In den meisten der übrigen 14 Bundesländer bleibt der zuständigen Stelle innerhalb der Frist nur die Möglichkeit, ein reguläres oder vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu verlangen, wie der Ländervergleich zur Genehmigungsfreistellung aller 16 Bundesländer zeigt. Das Vorhaben selbst bleibt davon zunächst unberührt; die Gemeinde zwingt den Bauherrn damit lediglich, den vollen Antragsweg nachzuholen. Sachsen und Brandenburg gehen einen Schritt weiter: Ihre Bauaufsichtsbehörden dürfen die Bauausführung selbst untersagen. Das ist ein eigener, unmittelbar wirkender Verwaltungsakt, kein bloßes Verlangen nach einem anderen Verfahren. Der Unterschied wirkt sich vor allem auf den Bauherrn aus. Ein Verlangen nach einem regulären Verfahren verzögert den Baubeginn, verbietet ihn aber nicht grundsätzlich. Eine Untersagung schließt den Baubeginn auf Grundlage der Anzeige dagegen vollständig aus, solange sie nicht aufgehoben wird.
Was das für die eigene Bauplanung bedeutet
Wer in Sachsen oder Brandenburg ein Vorhaben oberhalb der verfahrensfreien Schwellenwerte plant, sollte vor der Einreichung klären, ob das eigene Vorhaben tatsächlich unter § 62 der jeweiligen Landesbauordnung fällt. Ebenso wichtig ist die Frage, welche der drei beziehungsweise vier Untersagungsvoraussetzungen im Einzelfall relevant werden könnten. Besonders die Bebauungsplan-Konformität und eine mögliche Veränderungssperre nach § 14 BauGB verdienen vorab Aufmerksamkeit, weil sie in beiden Ländern zu den anerkannten Untersagungsgründen zählen. Wer die Frist bis zum Baubeginn ungenutzt verstreichen lässt, sollte zudem die jeweilige Wiederholungs- oder Verfallsfrist im Blick behalten: drei Jahre in Sachsen, vier bis fünf Jahre in Brandenburg. Da weder Sachsen noch Brandenburg eine inhaltliche Prüfung des Vorhabens vornimmt, bleibt die Verantwortung für Abstandsflächen, Bebauungsplan und sonstige materielle Anforderungen in beiden Ländern vollständig beim Bauherrn. Weil beide Fristen erst mit dem behördlich bestätigten Eingangsdatum zu laufen beginnen, lohnt es sich zudem, diese Bestätigung aktiv einzufordern und zu dokumentieren, statt sich auf das bloße Absendedatum der eigenen Unterlagen zu verlassen.
Häufig gestellte Fragen
Die folgenden Antworten fassen die häufigsten Rückfragen zur Untersagungsmechanik in Sachsen und Brandenburg zusammen, von der richtigen Paragraphenwahl bis zu den jeweiligen Verfalls- und Wiederholungsfristen.
Ablauf in der Praxis
- Bauanzeige oder Unterlagen einreichen
Der Bauherr reicht die Bauanzeige beziehungsweise die vollständigen Bauvorlagen direkt bei der Bauaufsichtsbehörde ein, in beiden Ländern nicht bei der Gemeinde.
- Eingang bestätigen lassen
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt das Eingangsdatum: in Sachsen innerhalb von fünf Werktagen, in Brandenburg innerhalb einer Woche.
- Frist abwarten
Innerhalb von drei Wochen (Sachsen) beziehungsweise einem Monat (Brandenburg) kann die Behörde den Baubeginn oder die Bauausführung untersagen.
- Baubeginn, wenn keine Untersagung erfolgt
Bleibt eine Untersagung aus, darf gebaut werden. Danach gilt eine Wiederholungsfrist von drei Jahren in Sachsen beziehungsweise eine Verfallsfrist von vier bis fünf Jahren in Brandenburg.
Häufige Fragen
- Gilt in Sachsen § 62 oder § 63 SächsBO für das Anzeigeverfahren?
- Maßgeblich ist § 62 SächsBO, amtlich Genehmigungsfreistellung genannt. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt den Eingang der Unterlagen, und der Bauherr darf drei Wochen später bauen, sofern kein Baubeginn untersagt wird. § 63 SächsBO regelt dagegen ein eigenständiges Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren mit förmlichem Antrag und eigener Baugenehmigung.
- Kann die Behörde die Bauausführung in Brandenburg ohne Begründung untersagen?
- Nein. § 62 Abs. 4 Satz 2 BbgBO verlangt, dass die Untersagungsgründe im Einzelnen benannt werden. Zulässig sind nur drei Gründe: fehlende Voraussetzungen nach Absatz 1, unvollständige oder unrichtige Unterlagen oder das Vorliegen einer Veränderungssperre beziehungsweise Zurückstellung nach § 14 oder § 15 BauGB.
- Was passiert, wenn ich in Brandenburg vier Jahre nach der Bauanzeige noch nicht gebaut habe?
- Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. Eine Ausnahme gilt, wenn der Bau innerhalb dieser vier Jahre begonnen und spätestens ein Jahr nach Fristablauf fertiggestellt wird; dann bleibt die Berechtigung bis zu fünf Jahre wirksam. Danach ist eine neue Bauanzeige erforderlich.
- Muss ich in Sachsen nach drei Jahren eine neue Anzeige einreichen?
- Ja. Will der Bauherr mehr als drei Jahre, nachdem die Baufreiheit eingetreten ist, mit der Ausführung beginnen, muss er nach § 62 Abs. 3 Satz 6 SächsBO das gesamte Anzeige- und Bestätigungsverfahren erneut durchlaufen.
- Haben Widerspruch und Klage gegen eine Untersagung aufschiebende Wirkung?
- In Brandenburg ausdrücklich nicht: § 62 Abs. 4 Satz 3 BbgBO ordnet an, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung keine aufschiebende Wirkung haben. Der Bauherr muss die Untersagung also zunächst befolgen, selbst wenn er sich gerichtlich dagegen wehrt.
Nützlicher nächster Schritt genehmigungscheck.de: Baugenehmigung – Kosten und Dauer — Der bestehende Artikel erwähnt § 62 Abs. 3 BbgBO bereits kurz im Kostenkontext, hält aber fest, dass das Verfahren für ein Gartenhaus selten einschlägig ist. Dieser Artikel vertieft die dort nur angerissene Untersagungsmechanik für Sachsen und Brandenburg, ohne den Inhalt zu duplizieren.
Siehe auch
- Genehmigungsfreistellung, Kenntnisgabe- und Anzeigeverfahren: Das vereinfachte Verfahren im Vergleich aller 16 Bundesländer
- Genehmigungsfreistellung ist keine Verfahrensfreiheit
- Genehmigungsfreistellung in Bayern nach Art. 58 BayBO: Voraussetzungen, Ein-Monats-Frist und Ablauf
- Veränderungssperre trotz Verfahrensfreiheit: Warum die Gemeinde auch Ihr Gartenhaus stoppen kann
Quellen und Belege
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§ 62 BbgBO – Bauanzeigeverfahren (Volltext)
„(1) … wird abweichend von den §§ 63 und 64 auf Wunsch der Bauherrin oder des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt … (3) Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. Die Berechtigung … erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist … begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist. (4) Die Bauausführung ist zu untersagen, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, 2. die Bauanzeige, die Bauvorlagen oder Nachweise nicht vollständig oder unrichtig sind, 3. die Voraussetzungen des § 14 oder § 15 des Baugesetzbuchs vorliegen. Die Untersagungsgründe sind im Einzelnen zu benennen und … innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung."
Volltext per curl direkt aus dem HTML gelesen, nicht nur als WebFetch-Zusammenfassung. Wort für Wort identisch mit der amtlichen BRAVORS-Fassung gegengeprüft. Ein ausdrückliches Schriftformerfordernis für die Untersagung lässt sich im Gesetzestext nicht finden.
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Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), amtliche konsolidierte Fassung – BRAVORS
„§ 62 Bauanzeigeverfahren […] (2) Die Bauaufsichtsbehörde hat der Bauherrin oder dem Bauherrn binnen einer Woche den Tag des Eingangs der Bauanzeige … zu bestätigen. […] § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren […] auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn … Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden … Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der … Frist entschieden worden ist."
Per curl direkt aus dem amtlichen HTML gelesen. Bestätigt § 62 BbgBO wortgleich mit gesetze.co und zeigt zusätzlich, dass § 63 BbgBO ein antragsbasiertes Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren mit Genehmigungsfiktion regelt, strukturell vergleichbar mit § 63 SächsBO. Fassung aktuell, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026.
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Bauanzeigeverfahren – Landkreis Oberhavel (kommunale Verfahrensbeschreibung)
„Sie dürfen mit dem Bau nach Ablauf eines Monats … beginnen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht ausdrücklich untersagt hat. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach 4 Jahren. […] Die Bauausführung wird ohne vorherige Rücksprache kostenpflichtig untersagt, wenn … Im Gegensatz zum Genehmigungsverfahren ist ein Nachreichen von Unterlagen nicht zulässig."
Per curl direkt gelesen, unabhängige Zweitquelle zur BRAVORS-Fassung. Liefert zusätzliche Praxisdetails: kostenpflichtige Untersagung, Ausschluss des Nachreichens von Unterlagen, keine Konzentrationswirkung der Bauanzeige nach § 72 Abs. 7 BbgBO.
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§ 63 SächsBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Volltext)
„Außer bei baulichen Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 prüft die Bauaufsichtsbehörde 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches; 2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen … § 66 bleibt unberührt."
Bestätigt unabhängig: § 63 SächsBO ist ein eigener Prüfungsumfang-Paragraph innerhalb eines Antrags- und Genehmigungsverfahrens, kein Anzeigeverfahren. Amtliche Überschrift laut REVOSax-Inhaltsverzeichnis: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.
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§ 62 SächsBO – Genehmigungsfreistellung (Volltext)
„(3) … Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum … zu bestätigen oder fehlende Unterlagen einmal nachzufordern. Mit dem Bauvorhaben darf drei Wochen nach dem … bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. […] Der Baubeginn ist zu untersagen, wenn die Gemeinde dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragen wird, sowie wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen. Will der Bauherr … mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung … zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend."
Zentraler Befund: § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO enthält eine eigene, zwingende Untersagungsvorschrift, nicht nur ein Verlangensrecht der Gemeinde. Satz 6 ergänzt eine Drei-Jahres-Wiederholungsfrist. Der Anwendungsbereich ist nicht auf Gebäudeklassen 1-2 beschränkt, sondern erfasst praktisch alle baulichen Anlagen im Bebauungsplangebiet außer Sonderbauten, UVP-pflichtigen Anlagen und bestimmten Großvorhaben in Seveso-Achtungsabständen (Abs. 1 Satz 2).
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Sächsische Bauordnung (SächsBO), amtliche konsolidierte Fassung – REVOSax
„§ 62 Genehmigungsfreistellung […] Der Baubeginn ist zu untersagen, wenn die Gemeinde dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt … Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre … beginnen, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. […] § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren"
Per curl aus der amtlichen HTML-Seite extrahiert. Wortlaut deckt sich exakt mit gesetze.co, doppelte unabhängige Verifikation der zentralen Untersagungsklausel. Fassung: Bekanntmachung vom 11. Mai 2016, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 geändert.
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Was eine Baugenehmigung fürs Gartenhaus kostet — und wie lange sie dauert
„Brandenburg kennt daneben ein Bauanzeigeverfahren: Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 darf nach § 62 Abs. 3 BbgBO einen Monat nach Eingang der Bauanzeige mit der Ausführung begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde nicht untersagt. Vergleichbare Freistellungsverfahren gibt es in mehreren Ländern; für ein Gartenhaus sind sie selten einschlägig."
Per curl verifiziert. Bestätigt die bereits vorhandene kurze Erwähnung von § 62 Abs. 3 BbgBO auf genehmigungscheck.de und den Vertiefungsbedarf, da Sachsen dort nicht behandelt wird.
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Bundesland Sachsen – genehmigungscheck.de
Per WebFetch geprüft: Die Seite behandelt ausschließlich § 61 SächsBO (verfahrensfreie Vorhaben) und § 6 SächsBO (Abstandsflächen). Weder § 62 noch § 63 SächsBO noch der Begriff „Anzeigeverfahren“ kommen dort vor, was den Ausbaubedarf für diesen Artikel belegt.